Artikel 5 VO (EG) 2008/324
Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen
(1) Im Einvernehmen mit der Kommission stellen die Mitgliedstaaten, soweit dies praktisch möglich ist, nationale Inspektoren zur Verfügung, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.
(2) Ein nationaler Inspektor darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen werden können.
Diese Liste wird mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar jeweils bis Ende Juni.
(4) Die Kommission übermittelt dem durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss” genannt) die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Listen.
(5) Ersuchen um nationale Inspektoren, die an Kommissionsinspektionen teilnehmen sollen, werden rechtzeitig übermittelt, in der Regel mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inspektionstermin.
(6) Die Kosten für die Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen trägt entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft die Kommission.
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