Artikel 26 VO (EG) 2008/423
Zulassung der Verwendung von Saccharose
Die Weinbaugebiete, in denen die Verwendung von Saccharose gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, sind Folgende:
- a)
- Weinbauzone A,
- b)
- Weinbauzone B,
- c)
- Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:
- —
-
Aix-en-Provence,
- —
Nîmes,
- —
Montpellier,
- —
Toulouse,
- —
Agen,
- —
Pau,
- —
Bordeaux,
- —
Bastia.
Die Anreicherung durch Trockenzuckerung kann jedoch in den unter Buchstabe c genannten französischen Departements ausnahmsweise durch die nationalen Behörden zugelassen werden. Frankreich unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Zulassungen.
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