Artikel 26 VO (EG) 2008/423

Zulassung der Verwendung von Saccharose

Die Weinbaugebiete, in denen die Verwendung von Saccharose gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, sind Folgende:

a)
Weinbauzone A,
b)
Weinbauzone B,
c)
Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Aix-en-Provence,

Nîmes,

Montpellier,

Toulouse,

Agen,

Pau,

Bordeaux,

Bastia.

Die Anreicherung durch Trockenzuckerung kann jedoch in den unter Buchstabe c genannten französischen Departements ausnahmsweise durch die nationalen Behörden zugelassen werden. Frankreich unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Zulassungen.

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