Artikel 27 VO (EG) 2008/423
Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse
Die Jahre, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Anhang V Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem in Artikel 75 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Verfahren aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß Abschnitt C Nummer 4 desselben Anhangs zulässig ist, sind mit Angabe der Weinbauzonen, der geographischen Gebiete und gegebenenfalls der betroffenen Sorten in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
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