Artikel 4 VO (EG) 2008/423
Verwendung von Traubenmost bestimmter Rebsorten zur Gewinnung von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. und Ausnahmen von dieser Verwendung
(1) Das Verzeichnis der Rebsorten, aus denen Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost hergestellt wird, der gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Zusammensetzung der Cuvée zur Gewinnung von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden muss, ist in Anhang III Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Rebsorten und der zur Zusammensetzung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse sind in Anhang III Abschnitt B der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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