Artikel 5 VO (EG) 2008/423
Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe
Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten, zu önologischen Zwecken zugelassenen Stoffe dürfen nur bis zu den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzten Grenzwerten verwendet werden.
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