Artikel 6 VO (EG) 2008/423

Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe

Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission(1) festgelegten Kriterien. Gegebenenfalls werden diese Reinheitskriterien durch besondere Vorschriften in der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

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