Artikel 40 VO (EG) 2008/423

Zusatz von Destillat zu Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A.

Die Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i) zweiter Gedankenstrich zugesetzt werden können, werden in Anhang XX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.