Artikel 40 VO (EG) 2008/423
Zusatz von Destillat zu Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A.
Die Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i) zweiter Gedankenstrich zugesetzt werden können, werden in Anhang XX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
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