Artikel 41 VO (EG) 2008/423

Zusatz anderer Erzeugnisse zu bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. und Verwendung von Traubenmost bei der Herstellung solcher Weine

(1) Das Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfasst, ist in Anhang XXI Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Das Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., denen die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugesetzt werden können, ist in Anhang XXI Abschnitt B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

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