Artikel 44 VO (EG) 2008/423

Allgemeine Vorschriften

(1) Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, sofern:

a)
die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Bedingungen von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen;
b)
diese Verfahren oder Behandlungen nicht ein Volumen von mehr als 50000 hl je Jahr und Versuch betreffen;
c)
die gewonnenen Erzeugnisse nicht in Gebiete außerhalb des Mitgliedstaats versandt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Versuch stattgefunden hat. Handelt es sich bei den zu Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren oder Behandlungen jedoch um solche, die bereits von der OIV empfohlen und veröffentlicht wurden, können die gewonnen Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft verkauft werden;
d)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;
e)
die betreffenden Verfahren oder Behandlungen in dem in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Begleitdokument und in den in Artikel 70 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehenen Büchern eingetragen sind.

Ein Versuch besteht in einer Maßnahme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums richtet der betreffende Mitgliedstaat eine Mitteilung über den zugelassenen Versuch an die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über das Ergebnis des Versuchs. Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entsprechend diesem Ergebnis einen Antrag auf Fortsetzung dieses Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren an die Kommission richten, und zwar möglicherweise für eine größere Menge als beim ersten Versuch. Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag entsprechende Unterlagen bei.

(3) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren über den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag; sie kann gleichzeitig beschließen, dass der Versuch unter den gleichen Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten fortgesetzt werden kann.

(4) Nachdem die Kommission alle Auskünfte über den betreffenden Versuch eingeholt hat, unterbreitet sie dem Rat nach Ablauf des in Absatz 1 oder gegebenenfalls des in Absatz 2 genannten Zeitraums einen Vorschlag zur endgültigen Zulassung des önologischen Verfahrens oder der önologischen Behandlung, das bzw. die bei dem betreffenden Versuch angewendet wurde.

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