Artikel 45 VO (EG) 2008/423

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen.

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