Artikel 8 VO (EG) 2008/423
Weinsäure
(1) Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 3 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die
- a)
- aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen, und
- b)
- aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:
- —
-
Ahr,
- —
Rheingau,
- —
Mittelrhein,
- —
Mosel,
- —
Nahe,
- —
Rheinhessen,
- —
Pfalz,
- —
Moselle luxembourgeoise.
(2) Die Weinsäure, deren Verwendung gemäß Nummer 1 Buchstaben l und m und Nummer 3 Buchstaben k und l des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist und die auch L-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Sie muss darüber hinaus den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.
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