Artikel 8 VO (EG) 2008/423

Weinsäure

(1) Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 3 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

a)
aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen, und
b)
aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,

Rheingau,

Mittelrhein,

Mosel,

Nahe,

Rheinhessen,

Pfalz,

Moselle luxembourgeoise.

(2) Die Weinsäure, deren Verwendung gemäß Nummer 1 Buchstaben l und m und Nummer 3 Buchstaben k und l des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist und die auch L-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Sie muss darüber hinaus den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.

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