Artikel 9 VO (EG) 2008/423

Aleppokiefernharz

(1) Aleppokiefernharz, das gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, darf nur verwendet werden, um einen Tafelwein „Retsina” zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

a)
im geographischen Gebiet Griechenlands;
b)
bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den vor dem 31. Dezember 1980 geltenden griechischen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;
c)
durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

(2) Beabsichtigt Griechenland, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es dies der Kommission vorher mit. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.

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