ANHANG IV VO (EG) 2008/423

Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe

Die Höchstwerte für die Verwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe unter den Bedingungen desselben Anhangs sind folgende:
Stoff Verwendung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, konzentriertem Traubenmost und Jungwein Verwendung bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und Qualitätswein b. A.
Heferindenzubereitungen 40 g/hl 40 g/hl
Kohlendioxid Höchstgehalt des so behandelten Weines: 2 g/l
L-Ascorbinsäure 250 mg/l 250 mg/l; der Höchstgehalt des so behandelten Weines darf 250 mg/l nicht überschreiten
Zitronensäure Höchstgehalt des so behandelten Weines: 1 g/l
Metaweinsäure 100 mg/l
Kupfersulfat 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt
Önologische Holzkohle (Aktivkohle) 100 g trockene Kohle je hl 100 g trockene Kohle je hl
Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat 1 g/l (in Salz ausgedrückt)(1) 0,3 g/l (in Salz ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein
Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit 0,2 g/l (in Salz ausgedrückt)(2)
Wachstumsförderer: Thiamin in Form von Thiamin-Hydrochlorid 0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt) 0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein
Polyvinylpolypyrrolidon 80 g/hl 80 g/hl
Kalziumtartrat 200 g/hl
Kalziumphytat 8 g/hl
Lysozym 500 mg/l(3) 500 mg/l(4)
Dimethyldicarbonat 200 mg/l; im vermarkteten Wein nicht feststellbare Rückstände

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.

(2)

Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.

(3)

Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.

(4)

Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.

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