ANHANG IV VO (EG) 2008/423
Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe
Die Höchstwerte für die Verwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe unter den Bedingungen desselben Anhangs sind folgende:Stoff | Verwendung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, konzentriertem Traubenmost und Jungwein | Verwendung bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und Qualitätswein b. A. |
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Heferindenzubereitungen | 40 g/hl | 40 g/hl |
Kohlendioxid | Höchstgehalt des so behandelten Weines: 2 g/l | |
L-Ascorbinsäure | 250 mg/l | 250 mg/l; der Höchstgehalt des so behandelten Weines darf 250 mg/l nicht überschreiten |
Zitronensäure | Höchstgehalt des so behandelten Weines: 1 g/l | |
Metaweinsäure | 100 mg/l | |
Kupfersulfat | 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt | |
Önologische Holzkohle (Aktivkohle) | 100 g trockene Kohle je hl | 100 g trockene Kohle je hl |
Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat | 1 g/l (in Salz ausgedrückt)(1) | 0,3 g/l (in Salz ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein |
Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit | 0,2 g/l (in Salz ausgedrückt)(2) | |
Wachstumsförderer: Thiamin in Form von Thiamin-Hydrochlorid | 0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt) | 0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein |
Polyvinylpolypyrrolidon | 80 g/hl | 80 g/hl |
Kalziumtartrat | 200 g/hl | |
Kalziumphytat | 8 g/hl | |
Lysozym | 500 mg/l(3) | 500 mg/l(4) |
Dimethyldicarbonat | 200 mg/l; im vermarkteten Wein nicht feststellbare Rückstände |
Fußnote(n):
- (1)
Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.
- (2)
Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.
- (3)
Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.
- (4)
Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.
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