Artikel 21 VO (EG) 2008/683
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3).
(2) Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
(3) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern und internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).
- (2)
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- (3)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
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