Artikel 12 VO (EG) 2008/71

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und dass hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Stellen die Mitglieder Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie das Recht, weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky zu reduzieren oder auszusetzen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.

(3) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.

(5) Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)(*) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

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