Artikel 11 VO (EG) 2008/71
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken. In den Jahresbericht werden insbesondere die gegebenenfalls mit Hilfe des „Technology Evaluator” gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Satzung erzielten Bewertungsergebnisse aufgenommen.
(2) Drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013, nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Bewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens.
(3) Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky festgelegten Verfahren erteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.