Artikel 15 VO (EG) 2008/767

Verwendung des VIS zur Antragsprüfung

(1) Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der Prüfung der Anträge und der Entscheidung über diese Anträge — unter anderem der Entscheidung, ob das Visum zu annullieren oder aufzuheben oder zu verlängern ist — im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen eine Abfrage im VIS durch.

(2) Sie kann für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten durchführen:

a)
Antragsnummer;
b)
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
c)
Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
d)
Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person oder Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen Organisation nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f;
e)
Fingerabdrücke;
f)
Nummer der Visummarke und Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa.

(3) Ergibt die Suche anhand eines oder mehrerer der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Visumbehörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 Zugang zu dem Antragsdatensatz/den Antragsdatensätzen und dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4.

(4) Für die Zwecke der Abfrage des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 erhält die zuständige Visumbehörde Zugang zum EES, um darin direkt aus dem VIS Suchabfragen mit einer oder mehreren der in dem genannten Artikel aufgeführten Angaben durchzuführen.

(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, oder bestehen Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so erhält die zuständige Visumbehörde Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 20.

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