Artikel 14 VO (EG) 2008/767

Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums

(1) Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde;
b)
Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
c)
Ort und Datum der Entscheidung;
d)
Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;
e)
Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist;
f)
verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
g)
das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;
h)
Kategorie des verlängerten Visums.

(2) Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)
höhere Gewalt;
b)
humanitäre Gründe;
c)
erhebliche beschäftigungsrelevante Gründe;
d)
erhebliche persönliche Gründe.

(3) Die Visumbehörde, die entschieden hat, die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums, die damit verbundene Aufenthaltsdauer bzw. beides zu verlängern, ruft die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das EES.

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