Artikel 14 VO (EG) 2008/767
Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
(1) Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- a)
- Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde;
- b)
- Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
- c)
- Ort und Datum der Entscheidung;
- d)
- Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;
- e)
- Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist;
- f)
- verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
- g)
- das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;
- h)
- Kategorie des verlängerten Visums.
(2) Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
- a)
- höhere Gewalt;
- b)
- humanitäre Gründe;
- c)
- erhebliche beschäftigungsrelevante Gründe;
- d)
- erhebliche persönliche Gründe.
(3) Die Visumbehörde, die entschieden hat, die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums, die damit verbundene Aufenthaltsdauer bzw. beides zu verlängern, ruft die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das EES.
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