Artikel 13 VO (EG) 2008/767

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

(1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,
b)
Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,
c)
Ort und Datum des Beschlusses.

(2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)
einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,
b)
das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.

(3) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, so ruft die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das mit jener Verordnung geschaffene Einreise-/Ausreisesystem (EES).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

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