Artikel 12 VO (EG) 2008/767

Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung

(1) Wurde entschieden, die Visumerteilung abzulehnen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum abgelehnt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)
Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;
b)
Behörde, die die Visumerteilung abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;
c)
Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Visumerteilung.

(2) In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)
Der Antragsteller

i)
legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii)
begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;
iii)
erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv)
hat sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;
v)
ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
vi)
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
vii)
weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

b)
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;
c)
die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;
d)
es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.

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