Artikel 11 VO (EG) 2008/767

Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags

Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:

1.
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt wurde;
2.
Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, einschließlich ihres Standorts;
3.
Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfortführung der Prüfung;
4.
Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.

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