Artikel 11 VO (EG) 2008/767
Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- 1.
- Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt wurde;
- 2.
- Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, einschließlich ihres Standorts;
- 3.
- Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfortführung der Prüfung;
- 4.
- Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
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