Artikel 10 VO (EG) 2008/767

Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung

(1) Ist entschieden, ein Visum zu erteilen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum ausgestellt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum erteilt wurde;
b)
visumerteilende Behörde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie das Visum im Namen eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
c)
Ort und Datum der Entscheidung über die Visumerteilung;
d)
Visumkategorie;
da)
gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;
e)
Nummer der Visummarke;
f)
gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;
g)
Beginn- und Ablaufdaten der Gültigkeitsdauer des Visums;
h)
Zahl der durch das Visum erlaubten Einreisen in das Gebiet, für das das Visum gilt;
i)
Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts;
j)
gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen(1), auf einem gesonderten Formblatt erteilt wurde;
k)
gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde;
l)
gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung über die Visumerteilung vom Antragsteller zurückgezogen oder nicht weiter verfolgt, teilt die Visumbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, mit, dass das Antragsverfahren aus diesen Gründen eingestellt wurde, und nennt den Zeitpunkt der Einstellung des Antragsverfahrens.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(2)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

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