Artikel 9j VO (EG) 2008/767

Spezifische Risikoindikatoren

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf der Grundlage von Folgendem:

a)
vom EES erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
b)
vom VIS gemäß Artikel 45a erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Visumsverweigerungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
c)
vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellten Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Visuminhaber oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
d)
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von einem Mitgliedstaat ermittelt wurden;
e)
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehungen und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern in einem Mitgliedstaat;
f)
von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu spezifischen hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten übermittelten Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation gemeldeten Krankheitsausbrüchen.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Risiken im Sinne dieser Verordnung und des in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakts fest, auf die die in Absatz 4 dieses Artikels genannten spezifischen Risikoindikatoren gestützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

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