Artikel 21 VO (EG) 2008/767
Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge
(1) Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, können die zuständigen Asylbehörden mit den Fingerabdrücken des Asylbewerbers eine Abfrage durchführen.
Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt werden.
(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein Visum mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Asylantrags und/oder ein Visum, dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Asylantrags verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten des Antragsdatensatzes und — bezüglich der Daten nach Buchstabe g — die Daten des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
- a)
- Antragsnummer und visumerteilende oder -verlängernde Behörde sowie Angabe, ob sie das Visum als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
- b)
- Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b;
- c)
- Visumkategorie;
- d)
- Gültigkeitsdauer des Visums;
- e)
- Dauer des geplanten Aufenthalts;
- f)
- Fotos;
- g)
- Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aus dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen über den Ehegatten und die Kinder.
(3) Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.