Artikel 20 VO (EG) 2008/767

Zugang zu Daten zur Identifizierung

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS registriert ist oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, können Behörden, die an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, mit den Fingerabdrücken der Person eine Abfrage im VIS durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt werden.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 abfragen:

a)
Antragsnummer, Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;
b)
die in Artikel 9 Nummer 4 aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
c)
Fotos;
d)
jene Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf ein erteiltes, abgelehntes, annulliertes oder aufgehobenes Visum bzw. in Bezug auf ein Visum, dessen Gültigkeitsdauer verlängert oder verkürzt wurde, oder in Bezug auf Anträge, deren Prüfung nicht fortgeführt wurde, eingegeben wurden.

(3) Wenn die Person im Besitz eines Visums ist, können die zuständigen Behörden Zugang zum VIS erst in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 oder 19 erhalten.

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