Artikel 19a VO (EG) 2008/767

Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES

(1) Um zu überprüfen, ob eine Person bereits im VIS erfasst ist, führen die für Kontrollen an Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 zuständigen Behörden eine Abfrage im VIS durch, bevor sie im EES das persönliche Dossier eines Drittstaatsangehörigen, der von der Visumpflicht befreit ist, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anlegen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels hat die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in den Fällen, in denen Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung findet und die Suchabfrage nach Artikel 27 jener Verordnung ergibt, dass keine Daten zu einem Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, Zugang zum VIS für Suchabfragen unter Verwendung der folgenden Daten: Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments.

(3) Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 dieses Artikels über eine Suchabfrage im EES gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 hinaus unter Verwendung der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 dieses Artikels direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen.

(4) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 außerdem, dass Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen durch Abgleich mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Diese Behörde kann die Verifizierung aus dem EES einleiten. Für Drittstaatsangehörige, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 durchgeführt.

(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels und die nach Absatz 4 dieses Artikels durchgeführte Verifizierung, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

a)
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
b)
Fotos,
c)
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.

(6) Ist die Verifizierung gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Person oder der Echtheit des Reisedokuments, so hat das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2. Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann vom EES aus die Identifizierung nach Artikel 20 einleiten.

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