Artikel 19 VO (EG) 2008/767

Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, können Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers oder nur mit der Nummer der Visummarke eine Abfrage durchführen.

Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der Visummarke durchzuführen.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

a)
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4;
b)
Fotos;
c)
jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte(s), annullierte(s) oder aufgehobene(s) Visa/Visum bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert oder verkürzt wurde, eingegeben wurden.

(3) Ist die Verifizierung des Visuminhabers oder des Visums nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Visuminhabers, der Echtheit des Visums und/oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2.

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