Artikel 24 VO (EG) 2008/767

Änderung von Daten

(1) Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur zu ändern oder zu löschen.

(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahelegen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, teilt er dies unverzüglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Die Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.

(3) Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls unverzüglich.

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