Artikel 25 VO (EG) 2008/767
Vorzeitige Löschung von Daten
(1) Erlangt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, werden seine Antragsdatensätze und die auf ihn bezogenen Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten den/die verantwortlichen Mitgliedstaat/en unverzüglich, wenn ein Antragsteller ihre Staatsangehörigkeit erlangt. Die Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.
(3) Wurde die Ablehnung eines Visums von einem Gericht oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der Mitgliedstaat, der das Visum abgelehnt hat, die Daten nach Artikel 12 unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung des Visums aufzuheben, rechtskräftig wird.
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