Artikel 26 VO (EG) 2008/767

Betriebsmanagement

(1) Nach einem Übergangszeitraum ist eine Verwaltungsbehörde (die „Verwaltungsbehörde” ), die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert wird, für das Betriebsmanagement des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass für das zentrale VIS und die nationalen Schnittstellen vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig:

a)
Kontrolle;
b)
Sicherheit;
c)
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.

(3) Die Kommission ist für alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig, insbesondere für

a)
Aufgaben, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergeben;
b)
Erwerb und Ersetzung;
c)
vertragliche Fragen.

(3a) Ab dem 30. Juni 2018 ist die Verwaltungsbehörde für die Aufgaben gemäß Absatz 3 zuständig.

(4) Bis die Verwaltungsbehörde ihre Aufgaben wahrnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des VIS zuständig. Die Kommission kann die Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie der Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen.

(5) Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgende Auswahlkriterien erfüllen:

a)
sie muss über umfassende Erfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems verfügen;
b)
sie muss über bedeutende Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines großen Informationssystems verfügen;
c)
sie muss über eine angemessene Zahl von erfahrenen Mitarbeitern mit den notwendigen fachlichen und sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie für das VIS erforderlich sind, verfügen;
d)
sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer Informationssysteme zu unterstützen und sicherzustellen, und
e)
ihr administratives Umfeld muss es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

(6) Vor einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.

(7) Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich dies nicht nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Kontrollmechanismen — sei es des Gerichtshofs, des Rechnungshofs oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten — auswirkt.

(8) Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das VIS im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das System mit befriedigender Betriebsqualität arbeitet, insbesondere was die Frist betrifft, in der eine Abfrage der zentralen Datenbank durch konsularische Vertretungen erfolgen kann, die so kurz wie möglich sein sollte.

(9) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2) niedergelegt ist, wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf all diejenigen ihrer Mitarbeiter an, die mit VIS-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2006, S. 9).

(2)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.