Artikel 28 VO (EG) 2008/767

Verbindung zu den nationalen Systemen

(1) Das VIS ist über die nationale Schnittstelle im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitgliedstaaten verbunden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 aufgeführten zuständigen Behörden zum VIS gewährleistet, und verbindet diese nationale Behörde mit der nationalen Schnittstelle.

(3) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für die Datenverarbeitung.

(4) Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für

a)
die Entwicklung des nationalen Systems und/oder seine Anpassung an das VIS gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG;
b)
den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seines nationales Systems;
c)
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum VIS im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der Bediensteten und ihres jeweiligen Profils;
d)
die Tragung der Kosten für die nationalen Systeme und ihre Verbindung zur nationalen Schnittstelle, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betreibung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der nationalen Schnittstelle und dem nationalen System.

(5) Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung zum VIS erhalten eine angemessene Schulung über die Vorschriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz und werden über alle einschlägigen Straftaten und Strafen informiert, bevor sie ermächtigt werden, im VIS gespeicherte Daten zu verarbeiten.

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