Artikel 29 VO (EG) 2008/767
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass
- a)
- die Daten rechtmäßig erhoben werden;
- b)
- die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden;
- c)
- die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das VIS übermittelt werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das VIS im Einklang mit dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nach Artikel 45 Absatz 2 betrieben wird. Insbesondere ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,
- a)
- unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des zentralen VIS und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zu gewährleisten;
- b)
- sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung haben.
(2a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und angemessene Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität festzulegen und weiterzuentwickeln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Verwaltungsbehörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 ergreift.
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