Artikel 29a VO (EG) 2008/767
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen dieser Qualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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