Artikel 36a VO (EG) 2008/767
Datenschutz
(1) Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden, wenn sie Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.
(3) Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im VIS gespeichert sind, einschließlich des Zugriffs auf diese Daten, für die in Kapitel IIIb der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke durch die gemäß jenem Kapitel benannten Behörden der Mitgliedstaaten.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß der vorliegenden Verordnung.
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