Artikel 37 VO (EG) 2008/767

Recht auf Auskunft

(1) Unbeschadet der Rechte auf Informationen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 werden Antragsteller und die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Personen von dem verantwortlichen Mitgliedstaat unterrichtet:

a)
über die Identität des nach Artikel 29 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich der Kontaktangaben des Verantwortlichen;
b)
über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des VIS;
c)
über die Kategorien von Datenempfängern, einschließlich der in Artikel 22l genannten Behörden und Europol;
ca)
darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen dürfen;
d)
über die Aufbewahrungsfrist der Daten;
e)
darüber, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung des Antrags vorgeschrieben ist;
ea)
darüber, dass im VIS gespeicherte personenbezogene Daten gemäß Artikel 31 dieser Verordnung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates(1) an Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen;
f)
über das Bestehen des Rechts, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu beantragen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden dem Antragsteller bei der Erfassung der Daten, des Gesichtsbilds und der Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 9 und Artikel 22a in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt. Kinder werden auf altersgerechte Weise unterrichtet, unter anderem durch visuelle Hilfsmittel, um das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken zu erläutern.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 werden den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen in den Formularen mitgeteilt, die sie zum Nachweis einer Einladung, Kostenübernahme und Unterkunft unterzeichnen müssen.

Liegt kein solches von diesen Personen unterzeichnetes Formular vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

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