Artikel 38 VO (EG) 2008/767

Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung

(1) Um ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben zu können, hat jede Person das Recht auf Mitteilung der sie betreffenden Daten, die im VIS gespeichert sind, und des Mitgliedstaats, der diese in das VIS eingegeben hat. Der Mitgliedstaat, der den Antrag erhält, prüft und beantwortet diesen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.

(2) Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden.

Wird der Antrag an den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet und wird festgestellt, dass VIS-Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so berichtigt oder löscht der verantwortliche Mitgliedstaat diese Daten im VIS gemäß Artikel 24 Absatz 3 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

Wird der Antrag an einen anderen als den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet, so nehmen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, mit den Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen Kontakt auf. Der verantwortliche Mitgliedstaat verfährt gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes. Der Mitgliedstaat, der mit der Behörde des verantwortlichen Mitgliedstaats Kontakt aufgenommen hat, unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung ihres Antrags, darüber, an welchen Mitgliedstaat die Weiterleitung erfolgte, und über das weitere Verfahren.

(3) Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im VIS gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt er unverzüglich eine Verwaltungsentscheidung, in der er der betroffenen Person schriftlich erläutert, warum er nicht beabsichtigt, die sie betreffenden Daten zu berichtigen oder zu löschen.

(4) In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 wird die betroffene Person zudem darüber belehrt, dass sie diese Entscheidung anfechten kann und gegebenenfalls, wie sie bei den zuständigen Behörden oder Gerichten Klage erheben oder Beschwerde einlegen kann, sowie über Unterstützung — einschließlich von den zuständigen Aufsichtsbehörden — die dieser Person zur Verfügung steht.

(5) Jeder Antrag nach Absatz 1 oder 2 muss die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen enthalten. Diese Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, die Wahrnehmung der Rechte nach Absatz 1 oder 2 zu ermöglichen.

(6) Der verantwortliche Mitgliedstaat führt schriftliche Aufzeichnungen darüber, dass ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 gestellt wurde und wie dieser bearbeitet wurde. Er stellt diese Aufzeichnungen den zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach der Entscheidung über die Berichtigung oder Löschung der Daten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels und nur in Bezug auf Daten, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen enthalten sind, welche im VIS gemäß Artikel 9e Absatz 6, Artikel 9g Absatz 6 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 als Ergebnis der Abfragen nach den Artikeln 9a und 22b gespeichert sind, trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, der betroffenen Person weder vollständig noch teilweise Informationen zu übermitteln, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, und zwar

a)
damit behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
b)
damit die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
c)
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
d)
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder
e)
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 unterrichtet der Mitgliedstaat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Diese Unterrichtung kann unterlassen werden, wenn sie einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Der Mitgliedstaat dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

In solchen Fällen kann die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben.

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