Artikel 39 VO (EG) 2008/767
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 38 genannten Rechte zusammen.
(2) In jedem Mitgliedstaat unterstützt und berät die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung sie betreffender personenbezogener Daten oder auf Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Um die Ziele nach Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.
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