Artikel 40 VO (EG) 2008/767
Rechtsbehelfe
(1) Unbeschadet der Artikel 77 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede Person das Recht, Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden und Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, der ihr das in Artikel 38 und Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu sie betreffenden Daten oder auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung dieser Daten verweigert hat. Das Recht, eine solche Klage oder Beschwerde zu erheben, besteht auch dann, wenn Anträge auf Zugang, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung nicht innerhalb der in Artikel 38 vorgesehenen Fristen beantwortet oder vom für die Verarbeitung Verantwortlichen überhaupt nicht bearbeitet wurden.
(2) Die Unterstützung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt während des gesamten Verfahrens bestehen.
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