Artikel 45 VO (EG) 2008/767

Durchführung durch die Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Entwicklung des VIS-Zentralsystems, der NUI in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:

a)
die Gestaltung des physischen Aufbaus des VIS-Zentralsystems einschließlich seines Kommunikationsnetzes;
b)
technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken;
c)
technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme haben;
d)
die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des VIS-Zentralsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

a)
für die Dateneingabe und die Verknüpfung von Anträgen gemäß Artikel 8, den Artikeln 10 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f;
b)
für den Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15, den Artikeln 18 bis 22, den Artikeln 22g bis 22k, den Artikeln 22n bis 22r und den Artikeln 45e und 45f;
c)
für die Berichtigung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23, 24 und 25;
d)
für das Führen der Protokolle und den Zugriff auf die Protokolle gemäß Artikel 34;
e)
für den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16;
f)
für den Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 45a;
g)
zur Festlegung gemäß Artikel 7b der Anforderungen an das in Artikel 7b Absatz 3 und 7b Absatz 6 genannte Format der personenbezogenen Daten im Online-Antragsformular sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen;
h)
zur Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, des Nachweises der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form, die über die EU-VAP vorzulegen sind, gemäß den Artikeln 7c und 7d;
i)
zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, einschließlich der Zugangs- und Authentifizierungsvorkehrungen, der Aufbewahrungsfrist für darin gespeicherte Daten und für nicht abgeschlossene Anträge oder Anträge, die der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung gemäß Artikel 7b nicht genügen;
j)
zur Festlegung der Anforderungen an das Zahlungsinstrument, einschließlich der Erstattungsmodalitäten für Antragsteller, gemäß Artikel 7e;
k)
zur Festlegung der Anforderungen an das Terminvereinbarungsinstrument gemäß Artikel 7e Absatz 2, einschließlich des Verfahrens für die Bestätigung von Terminen und der Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern einzurichten sind, gemäß Artikel 7e sowie der technischen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, ein beschleunigtes Verfahren in Anspruch nehmen können;
l)
zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Personal von externen Dienstleistungserbringern, das die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer verwendet, gemäß Artikel 7f;
m)
zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Mitteilungen, einschließlich Einzelheiten zu ihrem Format und zu ihren druckbaren Fassungen, gemäß Artikel 7g;
n)
zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und der für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 7h, einschließlich eindeutiger Kennungen für Antragsteller;
o)
zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für in Artikel 18e Absatz 1 und 2 genannte Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren, gemäß Artikel 18e;
p)
zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Funktionen des Chatbots, der gemäß Artikel 7a Absatz 6 in der EU-VAP gehostet wird;
q)
zur Angabe der Zuständigkeiten und Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten als gemeinsam für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der EU-VAP Verantwortliche;
r)
zur Angabe der Beziehungen zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie der Zuständigkeiten des Verarbeiters.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS.

(4) Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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