Artikel 45c VO (EG) 2008/767

Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Carrier Gateways und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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