Artikel 45f VO (EG) 2008/767

Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

(1) Im Hinblick auf den Zugriff nach Artikel 45e Absatz 1 kann ein Team der Europäischen Grenz- und Küstenwache bei der in Artikel 45e Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache einen Antrag auf Abfrage aller VIS-Daten oder eines bestimmten VIS-Datensatzes- stellen. In dem Antrag ist auf den Einsatzplan des betreffenden Mitgliedstaats für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung oder Rückkehr Bezug zu nehmen, auf den sich der Antrag stützt. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüft die zentrale Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache, ob die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 dieses Artikels erfüllt sind. Sind alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so bearbeiten die dazu ermächtigten Bediensteten der zentralen Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden dem Team so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für die Gewährung des Zugriffs gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)
Der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Mitglieder des Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache zur Abfrage im VIS, um die im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr festgelegten operativen Ziele zu erfüllen, und
b)
die Abfrage im VIS ist für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich, die der Einsatzmitgliedstaat dem Team übertragen hat.

(3) Gemäß Artikel 82 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 handeln Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal auf Informationen aus dem VIS hin nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitgliedstaat kann Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

(4) Bestehen Zweifel oder kann die Identität des Inhabers des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht verifiziert werden, so verweist das Mitglied des Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache die Person an einen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats.

(5) VIS-Daten werden von den Mitgliedern der Teams wie folgt abgefragt:

a)
Wenn die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzübertrittskontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 wahrnehmen, haben sie Zugriff auf VIS-Daten für Verifizierungen an Außengrenzübergangsstellen gemäß Artikel 18 beziehungsweise 22g der vorliegenden Verordnung;
b)
Wenn die Mitglieder der Teams verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben sie Zugriff auf die VIS-Daten für Verifizierungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 19 beziehungsweise 22h der vorliegenden Verordnung.
c)
Wenn die Mitglieder der Teams eine Person identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht oder nicht mehr erfüllt, haben sie Zugriff auf VIS-Daten für Identifizierungen gemäß den Artikeln 20 und 22i der vorliegenden Verordnung.

(6) Ergeben der Zugriff und die Suche nach Absatz 5, dass im VIS Daten gespeichert sind, so wird der Einsatzmitgliedstaat hiervon unterrichtet.

(7) Jedes Protokoll von Datenverarbeitungsvorgängen im VIS, die von einem Mitglied der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache oder Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal vorgenommen wurden, wird von eu-LISA gemäß Artikel 34 aufbewahrt.

(8) Jeder Zugriff und jede Suche durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache werden gemäß Artikel 34 protokolliert, und jede Verwendung der Daten, auf die die Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache zugegriffen haben, wird erfasst.

(9) Für die Zwecke des Artikels 45e und des vorliegenden Artikels werden weder Teile des VIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden Computersystem verbunden, das von oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch werden die im VIS enthaltenen Daten, auf die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugriff hat, an ein solches System übermittelt. Kein Teil des VIS darf heruntergeladen werden. Die Protokollierung des Zugriffs und der Suchen ist nicht als Herunterladen oder Kopieren von VIS-Daten auszulegen.

(10) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beschließt Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 32 und wendet sie an.

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