Artikel 46 VO (EG) 2008/767

Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes

Der Konsultationsmechanismus nach Artikel 16 ersetzt das Schengener Konsultationsnetz ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt wird, sobald alle diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Schengener Konsultationsnetz nutzen, gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen und technischen Vorkehrungen für den Einsatz des VIS zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden zu Visumanträgen getroffen haben.

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