Artikel 5a VO (EG) 2008/767

Liste der anerkannten Reisedokumente

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Verwaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Funktion. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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