Anlage 1 zu OPS 1 005 Buchstabe a VO (EG) 2008/8

Betrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B

a)
Begriffsbestimmungen:

1.
„Flüge von A nach A” : Start und Landung erfolgen an demselben Ort.
2.
„Flüge von A nach B” : Start und Landung erfolgen an verschiedenen Orten.
3.
„Nacht” : Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder ein anderer von der zuständigen Behörde vorgeschriebener Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.

b)
Flugbetrieb, für den diese Anlage gilt, darf gemäß den folgenden Vereinfachungen durchgeführt werden.

1.
OPS 1 035 Qualitätssystem: In sehr kleinen Luftfahrtunternehmen darf der Posten des Leiters des Qualitätssystems von einem Fachbereichsleiter wahrgenommen werden, wenn auf externe Auditoren zurückgegriffen wird. Dies gilt auch, wenn der verantwortliche Betriebsleiter eine oder mehrere der Fachbereichsleiterstellen innehat.
2.
Reserviert
3.
OPS 1 075 Verfahren zur Beförderung von Personen: Nicht gefordert für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.
4.
OPS 1 100 Zugang zum Cockpit:

i)
Der Luftfahrtunternehmer hat Richtlinien für die Beförderung von Fluggästen auf einem Pilotensitz festzulegen.
ii)
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass

A)
die Beförderung von Fluggästen auf einem Pilotensitz den/die Piloten nicht ablenkt und/oder bei der Durchführung des Fluges behindert und
B)
der Fluggast, der einen Pilotensitz einnimmt, mit den jeweiligen Beschränkungen und Sicherheitsverfahren vertraut gemacht wird.

5.
OPS 1 105 Unzulässige Beförderung: Nicht gefordert für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.
6.
OPS 1 135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter:

i)
Für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag von A nach A brauchen die folgenden Dokumente nicht mitgeführt zu werden:

A)
Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan),
B)
technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log),
C)
NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen,
D)
meteorologische Informationen,
E)
Mitteilung über besondere Kategorien von Fluggästen usw. und
F)
Mitteilung über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter usw.

ii)
Für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag von A nach B braucht eine Mitteilung über besondere Kategorien von Fluggästen wie in OPS 1 135 Buchstabe a Nummer 7 beschrieben nicht mitgeführt zu werden.
iii)
Für den Flugbetrieb nach VFR am Tag von A nach B darf der Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan) in vereinfachter Form sein, muss jedoch die Erfordernisse der jeweiligen Betriebsart erfüllen.

7.
OPS 1 215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste: Für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag ist in einem Umfang entsprechend der Art des Betriebs eine nicht vorgeschriebene Verbindung mit ATS zu halten. Such- und Rettungsdienste müssen in Übereinstimmung mit OPS 1 300 sichergestellt werden.
8.
OPS 1 225 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen: Für den Betrieb nach VFR decken die Standard-VFR-Betriebsmindestbedingungen diese Forderung in der Regel ab. Sofern erforderlich, hat der Luftfahrtunternehmer zusätzliche Forderungen festzulegen, die Faktoren wie etwa Funkreichweite, Gelände, Art der Start- und Landeflächen, Flugbedingungen und ATS-Kapazität berücksichtigen.
9.
OPS 1 235 Lärmminderungsverfahren: gilt nicht für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.
10.
OPS 1 240 Einsatzstrecken und -gebiete:

Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag von A nach A.

11.
OPS 1 250 Festlegung von Mindestflughöhen:

Für den Betrieb nach VFR am Tag ist diese Forderung folgendermaßen anzuwenden: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Betrieb nur auf solchen Strecken und über solchen Gebieten durchgeführt wird, für die ein sicherer Abstand zum Gelände gehalten werden kann, und hat dabei Faktoren wie etwa Temperatur, Gelände, ungünstige meteorologische Bedingungen (z. B. schwere Turbulenz und Fallwinde, Korrekturen für Temperatur- und Druckabweichungen gegenüber den Standardwerten) zu berücksichtigen.

12.
OPS 1 255 Kraftstoff:

i)
Für Flüge von A nach A: Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmindestmenge, die zum Ende eines Fluges vorhanden sein muss, anzugeben. Diese kleinste Kraftstoff-Endreserve darf nicht geringer sein als die Menge, die für eine Flugzeit von 45 Minuten benötigt wird.
ii)
Für Flüge von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Vorflugberechnung der für einen Flug benötigten ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes beinhaltet:

A)
Rollkraftstoff: Der vor dem Start verbrauchte Kraftstoff, sofern von Bedeutung, und
B)
Streckenkraftstoff (die für den Flug zum Bestimmungsflugplatz benötigte Kraftstoffmenge) und
C)
Reservekraftstoff:

1.
Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch:

Kraftstoffmenge von nicht weniger als 5 % des geplanten Streckenkraftstoffs oder im Fall einer Umplanung während des Fluges 5 % des Streckenkraftstoffs für den verbleibenden Teil des Fluges und

2.
Endreserve:

Kraftstoffmenge für eine zusätzliche Flugzeit von 45 Minuten (Kolbentriebwerke) oder 30 Minuten (Turbinentriebwerke) und

D)
Ausweichkraftstoff:

Kraftstoffmenge für den Flug zum Bestimmungsausweichflugplatz über den Bestimmungsflugplatz, wenn ein Bestimmungsausweichflugplatz gefordert wird, und

E)
Extra-Kraftstoff:

Kraftstoffvorrat, den der Kommandant zusätzlich zu der unter den Buchstaben A bis D vorgeschriebenen Menge fordern kann.

13.
OPS 1 265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen: Für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR braucht der Luftfahrtunternehmer, wenn die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen nicht beabsichtigt ist, keine Verfahren für die Beförderung solcher Fluggäste festzulegen.
14.
OPS 1 280 Belegung der Fluggastsitze: gilt nicht für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.
15.
OPS 1 285 Unterweisung der Fluggäste: Demonstration und Unterweisung müssen entsprechend der Art des Betriebs erfolgen. Für den Betrieb mit nur einem Piloten darf der Pilot nicht Aufgaben zugewiesen bekommen, die ihn von der Durchführung des Fluges ablenken.
16.
OPS 1 290 Flugvorbereitung:

i)
Flugdurchführungsplan für Flüge von A nach A: nicht gefordert;
ii)
Flüge nach VFR am Tag von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für jeden Flug ein Flugdurchführungsplan in vereinfachter Form entsprechend der Art des Betriebs ausgefüllt wird.

17.
OPS 1 295 Auswahl von Flugplätzen: gilt nicht für den Betrieb nach VFR. Die erforderlichen Anweisungen für die Benutzung von Flugplätzen und Geländen für Start und Landung sind unter Bezugnahme auf OPS 1 220 herauszugeben.
18.
OPS 1 310 Besatzungsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen:

Für Betrieb nach VFR werden Anweisungen zu diesem Punkt nur gefordert, wenn Flugbetrieb mit zwei Piloten durchgeführt wird.

19.
OPS 1 375 Kraftstoffmanagement während des Fluges:

Anlage 1 zu OPS 1 375 braucht nicht für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag angewandt zu werden.

20.
OPS 1 405 Beginn und Fortsetzung des Anflugs:

Gilt nicht für den Betrieb nach VFR.

21.
OPS 1 410 Betriebsverfahren — Flughöhe über der Schwelle:

Gilt nicht für den Betrieb nach VFR.

22.
OPS 1 430 bis 1 460, einschließlich Anhängen:

gelten nicht für den Betrieb nach VFR.

23.
OPS 1 530 Start:

i)
Buchstabe a gilt mit folgendem Zusatz: Die Behörde kann in Einzelfällen andere vom Luftfahrtunternehmer erstellte Flugleistungsdaten auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten akzeptieren. Die Buchstaben b und c gelten mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere, nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.
ii)
Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

A)
enthält die Angabe des Flugzeugmusters,
B)
enthält die Angabe der Art des Betriebs,
C)
enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,
D)
enthält die Einschränkung, dass Starts unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,
E)
enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und
F)
ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

iii)
Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

24.
OPS 1 535 Hindernisfreiheit beim Start — mehrmotorige Flugzeuge:

i)
Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5, Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe c Nummern 1 und 2 sowie die Anlage gelten nicht für den Betrieb nach VFR am Tag.
ii)
Für den Betrieb nach IFR oder VFR am Tag gelten die Buchstaben b und c mit folgenden Abweichungen:

A)
Eine Kursführung nach Sichtmerkmalen wird ab einer Flugsicht von 1500 m als gegeben betrachtet.
B)
Für eine Flugsicht ab 1500 m beträgt die maximal geforderte Breite des hindernisfreien Korridors 300 m.

25.
OPS 1 545 Landung — Bestimmungsflugplätze und Ausweichflugplätze:

i)
Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere, nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.
ii)
Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

A)
enthält die Angabe des Flugzeugmusters,
B)
enthält die Angabe der Art des Betriebs,
C)
enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,
D)
enthält die Einschränkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,
E)
enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und
F)
ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

iii)
Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

26.
OPS 1 550 Landung — trockene Pisten:

i)
Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere, nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.
ii)
Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebs nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

A)
enthält die Angabe des Flugzeugmusters,
B)
enthält die Angabe der Art des Betriebs,
C)
enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,
D)
enthält die Einschränkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,
E)
enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und
F)
ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

iii)
Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

27.
Reserviert
28.
OPS 1 650 Betrieb nach VFR am Tag:

OPS 1 650 gilt mit folgendem Zusatz: Für einmotorige Flugzeuge, die vor dem 22. Mai 1995 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, kann die Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Buchstaben f, g, h und i genehmigen, wenn die Erfüllung der Anforderungen eine Nachrüstung erfordert.

29.
Teil M, Abschnitt M.A.704 — Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers:

Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzuführenden Betrieb angepasst werden.

30.
Teil M, Abschnitt M. A. 306 — Technisches Bordbuchsystem des Luftfahrtunternehmens (Operator’s technical log system):

Die Luftfahrtbehörde kann entsprechend der Art des durchzuführenden Betriebs ein technisches Bordbuchsystem in abgekürzter Form zulassen.

31.
OPS 1 940 Zusammensetzung der Flugbesatzung:

Buchstabe a Nummern 2 und 4 sowie Buchstabe b gelten nicht für den Betrieb nach VFR am Tag, jedoch ist Buchstabe a Nummer 4 vollständig anzuwenden, wenn nach OPS Teil 1 zwei Piloten vorgeschrieben sind.

32.
OPS 1 945 Umschulung und Überprüfung:

i)
Buchstabe a Nummer 7 — Streckenflugeinsätze unter Aufsicht (LIFUS) können auf jedem Flugzeug der jeweiligen Klasse erfolgen. Die erforderliche Anzahl der Streckenflugeinsätze unter Aufsicht (LIFUS) ist abhängig von der Komplexität des durchzuführenden Betriebs.
ii)
Buchstabe a Nummer 8 wird nicht gefordert.

33.
OPS 1 955 Ernennung zum Kommandanten:

Buchstabe b gilt folgendermaßen: Die Behörde kann entsprechend dem jeweils durchzuführenden Betrieb einen verkürzten Kommandanten-Lehrgang akzeptieren.

34.
OPS 1 960 Kommandanten im Besitz einer Berufspilotenlizenz:

Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i gilt nicht für Betrieb nach VFR am Tag.

35.
OPS 1 965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung:

i)
Buchstabe a Nummer 1 ist für Betrieb nach VFR am Tag folgendermaßen anzuwenden: Jegliche Ausbildung und Überprüfung muss entsprechend der Art des Betriebs und der Flugzeugklasse erfolgen, in der das Flugbesatzungsmitglied eingesetzt wird, wobei spezielle Ausrüstungen, die verwendet werden, zu berücksichtigen sind.
ii)
Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii gilt folgendermaßen: Die Schulung im Flugzeug darf durch einen Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE), einen Flugprüfer (FE) oder einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE) erfolgen.
iii)
Buchstabe a Nummer 4 Ziffer i gilt folgendermaßen: Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer dürfen durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE), einen Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE) oder durch einen entsprechend qualifizierten, vom Luftfahrtunternehmer ernannten Kommandanten, der den Anforderungen der Behörde genügt und der für effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Beurteilung der Fähigkeiten auf diesem Gebiet ausgebildet ist, durchgeführt werden.
iv)
Buchstabe b Nummer 2 ist für Betrieb nach VFR am Tag folgendermaßen anzuwenden: In Fällen, in denen Saisonbetrieb über einen Zeitraum von nicht mehr als 8 aufeinander folgenden Monaten durchgeführt wird, ist eine Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer ausreichend. Diese Befähigungsüberprüfung muss durchgeführt werden, bevor mit der gewerbsmäßigen Beförderung begonnen wird.

36.
OPS 1 968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz:

Anlage 1 gilt nicht für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tag.

37.
OPS 1 975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze:

i)
Für den Betrieb nach VFR am Tag gelten die Buchstaben b, c und d nicht, jedoch hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass in Fällen, in denen eine besondere Genehmigung des Staates, in dem der Flugplatz sich befindet, erforderlich ist, die jeweiligen Forderungen erfüllt sind.
ii)
Für den Betrieb nach IFR oder nach VFR bei Nacht kann alternativ zu den Buchstaben b, c und d der Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze folgendermaßen revalidiert werden:

A)
Außer für den Betrieb zu den Flugplätzen mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad durch mindestens 10 Streckenabschnitte innerhalb des Einsatzgebiets während der vorhergehenden 12 Monate zusätzlich zu einem geforderten Selbststudium.
B)
Flüge zu Flugplätzen mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1.
sich der Kommandant innerhalb der vorhergehenden 36 Monate durch einen Besuch als diensttuendes Flugbesatzungsmitglied oder als Beobachter qualifiziert hat,
2.
der Anflug ab der jeweiligen Sektormindesthöhe unter Sichtwetterbedingungen durchgeführt wird und
3.
eine angemessene Vorbereitung auf den Flug im Selbststudium stattgefunden hat.

38.
OPS 1 980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen:

i)
gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flüge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen mit einem Piloten nach VFR am Tag beschränkt ist.
ii)
Für Flüge nach IFR und nach VFR bei Nacht reduzieren sich die in Anlage 1 zu OPS 1 980 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderten 500 Stunden in der jeweiligen Besatzungsfunktion vor Ausübung der Rechte von 2 Eintragungen in der Lizenz auf 100 Stunden oder Flugabschnitte, wenn eine der Eintragungen sich auf eine Klasse bezieht. Bevor ein Pilot als Kommandant tätig wird, muss er einen Überprüfungsflug absolvieren.

39.
OPS 1 981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen:

Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flüge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen mit einem Piloten beschränkt ist.

40.
Reserviert
41.
OPS 1.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan):

gilt nicht für Flüge von A nach A nach VFR am Tag. Gilt für den Flugbetrieb nach VFR am Tag von A nach B, jedoch darf der Flugplan entsprechend der jeweiligen Betriebsart in vereinfachter Form sein (vgl. OPS 1 135).

42.
OPS 1.1070 Instandhaltungs-Organisationshandbuch:

Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzuführenden Betrieb angepasst werden.

43.
OPS 1.1071 Technisches Bordbuchsystem des Luftfahrtunternehmens:

Wie angegeben, gilt für Teil M, Abschnitt M. A. 306.

44.
Reserviert
45.
Reserviert
46.
OPS 1.1240 Schulungsprogramme:

Die Schulungsprogramme müssen der Art des durchgeführten Betriebs angepasst werden. Für den Betrieb nach VFR kann ein Programm zur Schulung im Selbststudium den behördlichen Anforderungen genügen.

47.
OPS 1.1250 Prüfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen:

gilt nicht für den Betrieb nach Sichtflugregeln am Tag.

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