Anlage 2 zu OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4 VO (EG) 2008/859

Landeplatzbezogene Kriterien für Kurzlandeverfahren

a)
Die Benutzung der Sicherheitsfläche ist von der Flugplatzbehörde zu genehmigen.
b)
Die nach OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4 und dieser Anlage nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf 90 m nicht überschreiten.
c)
Die Breite der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf, ausgehend von der verlängerten Pistenmittellinie, nicht geringer sein als die zweifache Pistenbreite oder als die zweifache Flugzeugspannweite, der größere Wert ist maßgebend.
d)
Die ausgewiesene Sicherheitsfläche muss von Hindernissen und Vertiefungen, die ein zu kurz kommendes Flugzeug gefährden könnten, frei sein; es darf sich kein beweglicher Gegenstand auf der ausgewiesenen Sicherheitsfläche befinden, während auf der Piste Kurzlandeverfahren durchgeführt werden.
e)
In Landerichtung darf die Steigung der ausgewiesenen Sicherheitsfläche 5 % und das Gefälle 2 % nicht überschreiten.
f)
Für diesen Betrieb sind die Bestimmungen von OPS 1.480 Buchstabe a Nummer 5 hinsichtlich der Tragkraft auf die ausgewiesene Sicherheitsfläche nicht anzuwenden.

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