Artikel 10 VO (EG) 2008/867
Änderung der Arbeitsprogramme
(1) Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen am Inhalt oder am Budget des bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, wobei jedoch der gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltene Betrag nicht überschritten werden darf.
(2) Jedem Antrag auf Änderung eines Arbeitsprogramms liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der Änderungsvorschläge hervorgehen. Die Marktteilnehmerorganisation reicht den Antrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahme ein.
(3) Wenn Marktteilnehmerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, so führen sie diese bis zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Zusammenschlusses folgt, parallel und voneinander getrennt weiter. Die Marktteilnehmerorganisationen stellen zwecks Zusammenlegung ihrer Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Änderung ihrer jeweiligen Arbeitsprogramme.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen Arbeitsprogramme ohne deren Zusammenlegung parallel weiterzuführen.
(4) Spätestens zwei Monate nach Eingang des Änderungsantrags gemäß Absatz 2 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der betreffenden Marktteilnehmerorganisation nach Prüfung der bereitgestellten Unterlagen ihre Entscheidung mit. Ein Änderungsantrag, über den nicht innerhalb dieser Frist entschieden wird, gilt als angenommen.
(5) Liegt die einer Marktteilnehmerorganisation gewährte Gemeinschaftsfinanzierung unter dem im genehmigten Programm vorgesehenen Betrag, so können die Begünstigten das Programm an die gewährte Finanzhilfe anpassen.
(6) Besteht eine Änderung eines Arbeitsprogramms darin, dass eine Maßnahme durch eine andere Maßnahme desselben Bereichs ersetzt wird, und liegt das für beide Maßnahmen vorgesehene Budget jeweils unter 10000 EUR, so muss die Marktteilnehmerorganisation diese Änderung der zuständigen Behörde abweichend von den Absätzen 2 und 4 zwei Monate vor Beginn der Durchführung der neuen Maßnahme mitteilen. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach der Mitteilung keine Einwände, so gilt die Änderung als akzeptiert. Der Mitteilung muss eine Begründung beiliegen, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung hervorgehen und die belegt, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Programms nicht verändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.