Artikel 11 VO (EG) 2008/867

Vorschusszahlungen

(1) Marktteilnehmerorganisationen erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss von insgesamt höchstens 90 % der für jedes Jahr des genehmigten Arbeitsprogramms vorgesehenen zuschussfähigen Ausgaben.

(2) Innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms beginnt, zahlt der Mitgliedstaat der betreffenden Marktteilnehmerorganisation die erste Tranche in Höhe der Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1.

Die zweite Tranche in Höhe der restlichen Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1 wird nach der Prüfung gemäß Absatz 3 gezahlt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann Griechenland den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen für das erste Durchführungsjahr der genehmigten Arbeitsprogramme des Zeitraums 2012-2015 vor dem 30. September 2012 eine erste Tranche in Höhe der Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1 zahlen.

(3) Vor Zahlung der nächsten Tranche des Vorschusses prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bisher gezahlten Tranchen tatsächlich ausgegeben wurden.

Der Mitgliedstaat führt diese Prüfung anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 durch.

(4) Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags stellt. Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Durchführung der im genehmigten Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen.

(5) Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zum vollständigen Betrag der tatsächlich getätigten und vom Mitgliedstaat überprüften Ausgaben der ersten Tranche wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.