Artikel 12 VO (EG) 2008/867

Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung

(1) Um die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erhalten, reicht die Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ende eines jeden Durchführungsjahrs ihres Arbeitsprogramms, bei der Zahlstelle einen Antrag auf Finanzierung ein.

Die Mitgliedstaaten können den Marktteilnehmerorganisationen den Restbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für das betreffende Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie sich anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 vergewissert haben, dass die beiden Tranchen des Vorschusses gemäß Artikel 11 Absatz 2 tatsächlich ausgegeben wurden.

Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 eingehen, werden nicht berücksichtigt, und die gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung des Programms erhaltenen Beträge werden nach dem Verfahren des Artikels 17 wieder zurückgezahlt.

(2) Der Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Um berücksichtigt zu werden, müssen den Anträgen folgende Unterlagen beiliegen:

a)
Belege

i)
für die im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben (Rechnungen und Bankunterlagen, die deren Bezahlung belegen);
ii)
gegebenenfalls für die Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;

b)
einen zusammenfassenden Bericht mit folgenden Bestandteilen:

i)
der genauen Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5;
ii)
gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihrer finanziellen Auswirkungen;
iii)
einer Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

(3) Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen, werden abgelehnt. Die betreffende Marktteilnehmerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag stellen.

(4) Anträge für Ausgaben, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

(5) Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags auf Finanzierung und der beigefügten Unterlagen gemäß Absatz 2 sowie nach Prüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 4 wieder frei.

Die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g wird nach Durchführung des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Unterlagen und der Kontrollen gemäß Artikel 14 freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.