Artikel 13 VO (EG) 2008/867

Bericht der Marktteilnehmerorganisationen

(1) Ab dem Jahr 2007 legen die Marktteilnehmerorganisationen alljährlich bis 1. Mai Jahresberichte über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Diese Berichte umfassen Folgendes:

a)
die bereits durchgeführten oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;
b)
die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;
c)
die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt eines Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

(2) Bei Arbeitsprogrammen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr wird der Abschlussbericht spätestens zwei Monate nach Ende der Programmdurchführung vorgelegt.

(3) Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

a)
Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage zumindest der Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;
b)
Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;
c)
gegebenenfalls Angabe der Aspekte, die bei der Erarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

(4) Die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten und durchgeführten Studien werden nach Abschluss der betreffenden Maßnahme auf der Website der Marktteilnehmerorganisation veröffentlicht.

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