Artikel 14 VO (EG) 2008/867
Kontrollen vor Ort
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:
- a)
- Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung;
- b)
- Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen;
- c)
- die tatsächlich getätigten Ausgaben gegenüber der beantragten Finanzhilfe und dem finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.
(2) Die zuständige Behörde führt Pläne für Kontrollen vor Ort bei einer Stichprobe von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein. Sie wählt die Stichprobe anhand einer Risikoanalyse wie folgt aus:
- a)
- alle Marktteilnehmerorganisationen und deren Vereinigungen werden nach Zahlung des Vorschusses und vor Zahlung des Abschlussbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung mindestens einmal kontrolliert;
- b)
- die anderen Marktteilnehmerorganisationen und die Branchenverbände werden sämtlich in jedem Jahr des Durchführungszeitraums eines jeden genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert, sofern sie nicht in dem betreffenden Jahr einen Vorschuss erhalten haben; in diesem Fall wird die Kontrolle nach Zahlung dieses Vorschusses vorgenommen.
Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde in dem betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht die Zahl der im folgenden Jahr zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen.
(3) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, kann der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisation eine Ankündigungsfrist von höchstens 48 Stunden eingeräumt werden.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:
- a)
- Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;
- b)
- Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;
- c)
- Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;
- d)
- Feststellungen, die bei früheren Kontrollen vor Ort oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens getroffen wurden;
- e)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.
(5) Die Dauer einer Kontrolle vor Ort entspricht dem Stand der Durchführung des jeweiligen genehmigten Arbeitsprogramms.
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